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Fünf Schritte auf dem Weg nach draußen

Lockerungen im Maßregelvollzug

Die Behandlung im Maßregelvollzug dauert im Regelfall zwischen eineinhalb und drei Jahren. Sie soll den Patienten ermöglichen, in der Gesellschaft ein Leben ohne Drogen und Straftaten zu führen. Deshalb sind Lockerungen ein wesentlicher Bestandteil der Therapie. Sie richten sich nach den erreichten Therapie fortschritten und der von den Patienten ausgehenden Gefährlichkeit. Nach dem Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) sind die Einrichtungen verpflichtet, Lockerungen zu gewähren, sobald und soweit der Zustand des Patienten es zulässt. Lockerungen sind kein Freizeitvergnügen, sondern mit jedem Ausgang und jeder Beurlaubung sind Ziele verbunden, die mit dem Patienten vereinbart werden. Auch Zeiten, Aufenthaltsorte und Wege werden strikt vereinbart. Der Entscheidung für oder gegen eine Lockerung geht ein festgelegter Entscheidungsprozess voraus. Im Westfälischen Therapiezentrum Marsberg „Bilstein“ gibt es dafür ein fünfstufiges Verfahren.
 

Lockerungsmissbrauch im Maßregelvollzug ist extrem selten

2002 wurden im Westfälischen The-
rapiezentrum Marsberg „Bilstein“ durchschnittlich 82 Patienten be-
handelt. Bei insgesamt 6.750 ge-
währten Ausgängen und 3.000 Be-
urlaubungstagen, wurden nur drei Missbräuche von Lockerungen und keinerlei Straftaten festgestellt. Bezogen auf die 9.750 Lockerungs-
anlässe ist dies eine Missbrauchs-
quote von 0,03 Prozent!

  1. Zunächst muss die Behandlung des Patienten als ein zielgerichteter und stabiler therapeutischer Prozess erkennbar sein. Das bedeutet zum einen, dass die Therapiemotivation und Veränderungsbereitschaft seitens des Patienten nachvollziehbar ist. Weiter muss während der Therapie die Auseinandersetzung mit der Suchtentwicklung und der Opferperspektive sowie die Aufarbeitung des Deliktes oder der Delikte erfolgt sein. Das Verhalten des Patienten im Klinikalltag muss gekennzeichnet sein durch Offenheit, Transparenz und Selbstkontrolle. Darüber hinaus muss eine Bindung an mehrere Mitarbeiter erkennbar sein.
     
  2. Das Team muss davon überzeugt sein, dass der Patient einschätzbar ist und auch in Belastungssituationen im Gespräch erreichbar ist. Auf einer Teamkonferenz mit allen an der Behandlung des Patienten beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine gemeinsame Einschätzung erarbeitet. Abwesende Mitarbeiter müssen ihre fachliche Stellungnahme schriftlich abgeben. Kein Mitglied des Pflegeteams darf Bedenken dagegen haben, die Lockerung persönlich durchzuführen. Schließlich bearbeitet das Team schriftlich einen umfangreichen Kriterien-Katalog („Checkliste Lockerungen“).
     
  3. Die Bereichsleitung – die bereichsleitende Pflegekraft und der bereichsleitendende Therapeut – muss dem Team-Vorschlag zustimmen. Sie überprüft die „Checkliste Lockerungen“, um sie gegebenenfalls in einer Teamsitzung nochmals zu überarbeiten oder zu ergänzen. Die Checkliste wird von den BereichsleiterInnen persönlich unterzeichnet und an die Pflegedienstleitung und die Therapeutische Leitung der Klinik weitergegeben.
     
  4. Pflegedienstleitung, Therapeutische Leitung sowie die zuständige Bereichsleitung arbeiten die schriftlichen Unterlagen durch und treffen sich anschließend zur Lockerungskonferenz. Hier werden der therapeutische Prozess, der bisherige Verlauf und mögliche Gefährdungsrisiken erörtert. Die Lockerungskonferenz kann zu folgenden Entscheidungen kommen:

    - Ablehnung des Lockerungsvorschlags;
    - Zurückstellung des Vorschlags mit Fristsetzung;
    - Zurücksetzung des Vorschlags mit gezielten Arbeitsaufträgen;
    - Zustimmung zum Vorschlag (Einstimmigkeit vorausgesetzt)

    Der Leitende Arzt erstellt schließlich ein Protokoll über die Konferenz, das von ihm und dem Pflegedienstleiter unterzeichnet wird. Bei einer positiven Lockerungsentscheidung und wenn ein Vorbehalt gemäß § 18 Abs. 4 MRVG NW vorliegt, wird Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft hergestellt.
     
  5. Die Letztverantwortung für die getroffene Entscheidung trägt der Leitende Arzt bzw. die Therapeutische Leitung.

[PDF] Grundsätze für die Lockerungsentscheidungen in Maßregelvollzugseinrichtungen