|
In Rheine dient eine ehemalige Kaserne als Übergangseinrichtung. (Foto: LWL)
Stand der Umsetzung für den Maßregelvollzug in NRW
Zur Jahreswende wurde in Rheine eine zeitlich befristete Übergangseinrichtung in einer ehemaligen Kaserne mit 84 Plätzen eröffnet. In Dortmund wird im Januar 2006 die erste neue Klinik (54 Plätze) ans Netz gehen. In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau befindet sich ein Ersatzneubau für 90 Patienten im fortgeschrittenen Stadium. In Köln wurden die Gebäude, die sich noch auf den für die Forensik vorgesehenen Grundstücken befanden, abgerissen, das heißt, auch hier haben nun die Bauaktivitäten begonnen.
An den neuen Standorten ist es lediglich in Münster, Duisburg und Herne zu Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gekommen, bei den Übergangslösungen nur am Standort Rheine. Dort ist die Klage im einstweiligen Rechtsschutz- und Hauptsachverfahren abgewiesen worden. Die Urteile sind bestandskräftig, weil die Berufung nicht zugelassen wurde. In Münster wurde die Klage in der 1. Instanz abgewiesen, ein Berufungszulassungsantrag seitens der Kläger wurde gestellt; die diesbezügliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes liegt noch nicht vor.
Die Klage der Stadt Herne gegen den Bauvorbescheid der Bezirksregierung Arnsberg hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 10. November 2004 zurückgewiesen. Das Gericht hat dabei vor allem ausgeführt, dass eine forensische Einrichtung unter den Anwendungsbereich des § 37 BauGB (Vorhaben mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung) fällt, und dass der Standortauswahlprozess des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug fehlerfrei erfolgt ist. Gleichwohl hat die Stadt Herne Berufung eingelegt.
Am Standort Duisburg hat es zunächst aus formellen Gründen einen obsiegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf im Jahre 2003 gegeben. Wegen formaler Mängel (fehlender Genehmigungsstempel) wurde der Bauvorbescheid vom Gericht für rechtswidrig erklärt. Daraufhin wurde der Bauvorbescheid von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben und in formal korrekter Weise neu erlassen. Gegen diesen neuen Bauvorbescheid sind erneut Widersprüche eingelegt worden; ein Widerspruchsbescheid seitens der Bezirksregierung Düsseldorf ist bislang nicht ergangen. Inzwischen liegt die eigentliche Baugenehmigung (Zustimmung gemäß § 80 BauO NRW) bereits vor.
|