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Der Weg ist frei zur Vertragsunterzeichnung
Beim Maßregelvollzug handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die in NRW teilweise auf private Betreiber übertragen werden kann. Das geschieht durch die sogenannte „Beleihung“, wobei die Rechte und Pflichten des Landes sowie des Beliehenen vertraglich geregelt werden. Im Fall der Duisburger Klinik sind die Verhandlungen über diesen Vertrag abgeschlossen. Nachdem jetzt auch eine Betriebsführungsgesellschaft gegründet wurde und das Therapiekonzept vorliegt, steht einer Unterzeichnung nichts mehr im Weg.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte des Beleihungsvertrages zusammengefasst:
- Das Land stellt die erforderliche Infrastruktur, also das Grundstück, die Gebäude sowie Sach- und Personalkosten, für den Betrieb zur Verfügung. Der Beliehenen werden die Befugnisse für die Durchführung von Maßregeln übertragen.
- Das Ministerium muss einwilligen, wenn der therapeutische Leiter und sein Vertreter bestellt werden. Auch eine Abberufung durch das Ministerium ist unter bestimmten Voraussetzungen wie etwa Pflichtverletzungen möglich.
- Die Fachaufsicht über die Klinik obliegt dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug. Er hat entsprechende Auskunfts- und Einsichtsrechte und im begründeten Einzelfall ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Klinik. Die Klinik muss dem Land regelmäßig berichten, ob sie ihre Aufgaben vereinbarungsgemäß erfüllt.
- Vereinbart wird eine Platzzahl von 100 Betten. So viele Patienten muss die Klinik aufnehmen und behandeln. Darüber hinaus besteht keine Aufnahmeverpflichtung.
- Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen, kann aber mit einer Frist von vier Jahren von beiden Seiten gekündigt werden. Darüber hinaus gibt es für beide Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose „Kündigung aus wichtigem Grund“, etwa im Fall einer Pflichtverletzung oder wenn der fach- und sachgerechte Betrieb nicht mehr zu gewährleisten ist.
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